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Stand zum 17. Februar 2012

19. Februar 2012

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 17.02.2012 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit zwei neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 50 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

-/-

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

-/-

 

III. Berichtigungen / Änderungen

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Stand zum 20. Januar 2012

22. Januar 2012

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 20.01.2012 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit drei neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 82 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

-/-

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

-/-

 

III. Berichtigungen / Änderungen

Zum Verfahren II R 12/11 wurden "Normen" und "Rechtsfrage" geändert und lauten nunmehr wie folgt:

Normen: ErbStG § 12 Abs 5, BewG § 97, BewG § 109 Abs 1, BewG § 95

Rechtsfrage:

Festsetzung von Erbschaftsteuer beim Erwerb einer geerbten Gesellschafterforderung (Rechtslage bis 2008):

Ist der Ansatz von Forderungen des Erblassers gegenüber einer KG, an der er selbst als Kommanditist beteiligt war, nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen mit dem Nominalwert anzusetzen?

Bei den Normen zum Verfahren VII R 63/11 muss es anstatt "FGO § 37 Abs 2" richtigerweise lauten: "AO § 37 Abs 2".

Stand zum 21. Dezember 2011

23. Dezember 2011

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 21.12.2011 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit zwei neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 36 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

 

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

Das Verfahren I R 31/11 ist durch Beschluss vom 28.10.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/11 ausgesetzt.

Das Verfahren II R 69/09 ist durch Beschluss vom 07.12.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2880/11 ausgesetzt.

Das Verfahren II R 70/09 ist durch Beschluss vom 07.12.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2880/11 ausgesetzt.

Das Verfahren II R 71/09 ist durch Beschluss vom 07.12.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2880/11 ausgesetzt.

Das Verfahren II R 72/09 ist durch Beschluss vom 07.12.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2880/11 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 36/10 ist durch Beschluss vom 15.11.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 ausgesetzt.

Das Verfahren V R 7/11 ruht bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-174/11.

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 10.11.2011 C-444/10 wird das Verfahren XI R 27/08 fortgeführt.

 

III. Berichtigungen / Änderungen

Die Rechtsfrage zum Verfahren III R 50/11 lautet wie folgt:

Rechtsfrage:

Kindergeldanspruch polnischer Saisonarbeiter bei Gewährung polnischer Familienleistungen - Steht einem in Deutschland von Mai bis September 2005 als Saisonarbeiter beschäftigten, nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegenden, auf seinen Antrag hin gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagten polnischen Staatsangehörigen für sein bei seiner Ehefrau in Polen lebendes Kind, für das die Ehefrau monatliche polnische Familienleistungen erhalten hat, nur das halbe Kindergeld (so die Familienkasse) oder Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe (so der Kläger) oder aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu (so das FG) - Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht - Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?

 

Die Rechtsfrage zum Verfahren III R 57/11 lautet wie folgt:

Rechtsfrage:

Kindergeldanspruch polnischer Saisonarbeiter bei Gewährung polnischer Familienleistungen - Steht dem bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeiter (Februar, März, September, Oktober 2006) beschäftigten polnischen Staatsangehörigen, der weiterhin in Polen der Sozialversicherung unterlag und der im Streitzeitraum auf seinen Antrag hin gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt wurde, für seine drei in Polen lebenden Kinder, für die er nach polnischem Recht Familienleistungen bezogen hat, aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu oder ist ihm Kindergeld in gesetzlicher Höhe - ggf. unter Anrechnung der erhaltenen polnischen Familienleistungen - zu gewähren? Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht?

Die Normangaben zu den Verfahren III R 50/11, III R 51/11, III R 52/11, III R 53/11, III R 54/11, III R 55/11, III R 56/11, III R 57/11, III R 58/11, III R 59/11 und III R 60/11 wurden jeweils um die Angabe "EWGV 1408/71" ergänzt.

Stand zum 22. November 2011

26. November 2011

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 21.11.2011 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit einem neuen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 39 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

Das Verfahren VII R 45/10 ist durch Beschluss vom 07.09.2011 VII R 45/10 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-562/11 ausgesetzt.

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

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III. Berichtigungen / Änderungen

 

Die Normen zum Verfahren IX R 21/11 wurden ergänzt und lauten nunmehr wie folgt: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 41

 

Die Rechtsfrage zum Verfahren IV R 42/11 wurde ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

Ist Voraussetzung für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen nicht nur hinsichtlich des Veranlagungszeitraums, sondern auch hinsichtlich der Steuerart zu rechnen sein muss? Anschlussrevision der Klägerin: War die Erweiterung des Prüfungszeitraums insgesamt unzulässig, weil keine Umstände vorlagen, die Mehrsteuern in nicht nur unerheblichem Umfang erwarten ließen? Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Rechtsmittelführer: Verwaltung und Steuerpflichtiger

Musterverfahren sonstige Vorsorgeaufwendungen

08. November 2011

Der Bund der Steuerzahler führt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein neues Musterverfahren. Die Vorsorgeaufwendungen wurden mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung neu geregelt, wonach die Beitrage zur Kranken,- und Pflegeversicherung, soweit sie die Basisabsicherung betreffen, in voller Höhe abzugsfähig sind. Andere Versicherungen wie beispielsweise die Arbeitslosenversicherung können nur noch zum Abzug gebracht werden, wenn die Basisabsicherung die Höchstbeträge des § 10 Abs. 4 EStG nicht überschreiten. Diese Einschränkung soll nach Ansicht des BdSt überprüft werden. Das Verfahren befindet sich derzeit noch im Einspruchsverfahren. Ein Aktenzeichen wird nachgereicht.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Stand zum 21. Oktober 2011

22. Oktober 2011

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 21.10.2011 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat. Die Datenbank wurde mit 4 neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 51 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

Das Verfahren XI R 11/09 ist durch Beschluss vom 10.11.2010 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-587/10 ausgesetzt.

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 06.10.2011 C-421/10 wird das Verfahren XI R 5/08 fortgeführt.

 

III. Berichtigungen / Änderungen

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1%-Regelung verfassungsgemäß

15. Oktober 2011

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachen ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Kfz-Nutzung verfassungsgemäß (Urteil vom 14.09.2011 Az.: 9 K 394/10). Das Musterverfahren, geführt vom Bund des Steuerzahlers, richtet sich gegen den Bruttolistenpreis, der für die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung herangezogen wird. Nach Meinung des BdSt soll der handelsübliche Verkehrspreis als Basis für die Berechnung herangezogen werden.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

WICHTIG/NACHTRAG:
Das Aktenzeichen lautet VI R 51/11

Empfehlung: Weiterhin Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof verweisen!

 

Quelle: Finanzgericht Niedersachen, Bund der Steuerzahler

 

Stand zum 21. September 2011

24. September 2011

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 21.09.2011 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit 6 neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 62 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

Das Verfahren III R 61/10 ist durch Beschluss vom 30.08.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 89/10 ist durch Beschluss vom 30.08.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 91/10 ist durch Beschluss vom 30.08.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 86/10 ist durch Beschluss vom 30.08.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 87/10 ist durch Beschluss vom 30.08.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 88/10 ist durch Beschluss vom 30.08.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

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III. Berichtigungen / Änderungen

 

Die Rechtsfrage zum Verfahren II R 37/11 lautet nunmehr wie folgt:

Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkung:

Wird ein Zwischenerwerber bei einer Kettenschenkung schenkungsteuerrechtlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand unmittelbar weiterschenkt, auch wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind?

 

Stand zum 22. August 2011

27. August 2011

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 22.08.2011 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit 5 neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 49 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

 

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

Das Verfahren III R 84/10 ist durch Beschluss vom 14.07.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 36/11 ist durch Beschluss vom 02.08.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 2875/10 ausgesetzt.

Das Verfahren V R 37/10 ist durch Beschluss vom 30.06.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-395/11 ausgesetzt.

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

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III. Berichtigungen / Änderungen

Die Normangaben zum Verfahren X R 15/11 lauten richtigerweise: EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3

Weiteres Verfahren Abgeltungsteuer "eigene" GmbH

15. August 2011

Hinsichtlich der Streitfrage ob Zinseinnahmen von der „eigenen" GmbH der günstigeren Abgeltungsteuer unterliegen, ist derzeit ein weiteres Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 8 K 1763/11 E anhängig (siehe auch Beitrag vom 10. Juni 2011).

Quelle: Bund der Steuerzahler

Gelieferte Mahlzeiten keine haushaltsnahe Dienstleistungen

15. August 2011

Gleich bei mehreren Entscheidungen hat das Finanzgericht Münster die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Besonders nennenswert ist das Urteil vom 15. Juli 2011 wonach Kosten für gelieferte Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen (Az. 14 K 1226/10 E). Die Revision wurde zugelassen, das Aktenzeichen ist derzeit noch nicht bekannt.

Des Weiteren hat das Finanzgericht Münster erhebliche Zweifel, ob die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG tatsächlich gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Den vollständigen Sachverhalt habe ich als Link in den Quellenangaben zur Verfügung gestellt.

 

Quelle: Finanzgericht Münster, Pressemitteilung Nr. 11 vom 15.08.2011

Arbeitszimmer bei erheblicher Privatnutzung

15. August 2011

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, auch bei einer erheblichen Privatnutzung, in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich absetzbar sind (Urteil vom 19. Mai Az. 10 K 4126/09). Bei einer ähnlichen Fallkonstellation hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 2. Februar 2011 Az. 7 K 2005/08 allerdings eine Aufteilung der Kosten abgelehnt.

Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az. X R 32/11).

 

Quelle: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 01. Juli 2011

Zumutbare Belastung Verfassungswidrig?

26. Juli 2011

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. hält die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG  teilweise für verfassungswidrig. In der Pessemitteilung 18 vom 22.07.2011 wird ausführlich vom BDL dargelegt, warum Steuerpflichtige ihrer Meinung nach Einspruch einlegen sollten. Das Verfahren ist derzeit beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Az. 4 K 1970/10 anhängig und soll schon bald beim Bundesfinanzhof in Revision gehen. Das Ganze, nur ausführlich habe ich unten als Link zur Verfügung gestellt.

 

Quelle: Pressemitteilung 18/22.07.2011

Stand zum 21. Juli 2011

23. Juli 2011

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 21.07.2011 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit 3 neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 48 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. Es folgen weitere Informationen zu den anhängigen Verfahren:

 

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

Das Verfahren I R 21/11 ist durch Beschluss vom 16.06.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-168/11 ausgesetzt.

Das Verfahren III R 83/09 ist durch Beschluss vom 28.06.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 2875/10 ausgesetzt.

Das Verfahren X R 36/08 ruht gemäß Beschluss vom 28.06.2011.

 

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

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III. Berichtigungen / Änderungen

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Dienstreisepauschale (Az.: BVerfG: 2 BvR 1008/11)

13. Juli 2011

Wie ich euch bereits im Beitrag vom 25. Mai 2011 mitgeteilt habe, wurde gegen die Dienstreisepauschale Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11 beim Bundesverfassungsgericht geführt.

Den Mustereinspruch habe ich bereits diesbezüglich abgeändert.

Stand zum 21.06.2011

23. Juni 2011

Die neuen anhängigen bzw. erledigte Verfahren zum Stand 21.06.2011 wurde in die Datenbank aufgenommen. Das nächste "Update" folgt wieder in einem Monat.

Die Datenbank wurde mit 4 neue Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und 49 neue Verfahren beim Bundesfinanzhof ergänzt. In Zukunft werden ich auch über ausgesetzte/ruhende Revisionsverfahren, wiederaufgenommene/fortgesetzte Revisionsverfahren sowie Berichtigungen/Änderungen von Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof berichten. Für diesen Monat:

I. Ausgesetzte / ruhende Revisionsverfahren

Das Verfahren III R 33/09 ist durch Beschluss vom 28.04.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt. Das Verfahren III R 44/10 ist durch Beschluss vom 18.05.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 2875/10 ausgesetzt. Das Verfahren V R 51/10 ist durch Beschluss vom 05.05.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-275/11 ausgesetzt. Das Verfahren XI R 45/10 ist durch Beschluss vom 06.06.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-174/11 ausgesetzt.

II. Wiederaufgenommene / fortgesetzte Revisionsverfahren

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III. Berichtigungen / Änderungen

Normen, Schlagwörter und Rechtsfrage zum Verfahren XI R 41/10 wurden ergänzt und lauten nunmehr wie folgt:

Normen: UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 14, UStG § 14c, UStG § 17 Abs 1, UStDV § 31 Abs 5, AO § 163

Schlagwörter: Vorsteuerabzug, Rechnungsberichtigung, Rückwirkung, Billigkeitsmaßnahme

Rechtsfrage:

Ist der Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

Rechnungserteilung zu gewähren?

Inwieweit finden in diesem Zusammenhang die EuGH-Urteile vom 29. April 2004 Rs. C-152/02 --Terra Baubedarf-- und vom 15. Juli 2010 Rs. C-368/09 --Pannon Gép Centrum-- Anwendung?

Kommt eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 AO in Betracht?

Musterverfahren Abgeltungsteuer

10. Juni 2011

Der Bund der Steuerzahler unterstützt zwei weitere Musterverfahren bezüglich der Abgeltungsteuer. Streiftrage diesmal ist allerdings nicht das Werbungskostenabzugsverbot, sondern dass Zinseinnahmen aus Darlehen an nahe stehende Personen bzw. an die "eigene GmbH" nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.

Aktenzeichen: Finanzgericht Niedersachsen Az.: 14 K 335/10, Finanzgericht Niedersachsen Az.: 15 K 417/10

Anmerkung:

Zinseinnahmen aus Darlehen an nahe stehende Personen unterliegen ab 2010 nur noch dann den persönlichen Steuersatz, soweit die Zinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften darstellen, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Einspruch gegen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

8. Juni 2011

Wer gegen seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Einspruch einlegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, wird überrascht sein vom Finanzamt ein Schreiben zu erhalten mit eventuell folgendem Inhalt:

"Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können nicht als negativer Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Ein Ruhen des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt ist (BFH IV R 78/06 vom 05.03.2009)."

Grund ist, dass die Finanzämter die Anweisung bekommen haben, diesbezüglich keine Verfahrensruhe zu gewähren!

Als Tipp empfehlen wir daher wie folgt vorzugehen:

Hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beantragen wir/ich, die Veranlagung in dem strittigen Punkt für vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Nr. 4 AO zu erklären, damit der Ausgang der anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof abgewartet werden kann.

Stand zum 23.05.2011

25. Mai 2011

Wie bereits unschwer zu erkennen ist, haben ich die Datenbank auf den 23. Mai 2011 aktualisiert. Das nächste „Update" wird voraussichtlich im nächsten Monat mit der gleichen Hausnummer erfolgen. Verspätungen kann ich allerdings nie komplett ausschließen.

Und was gibt’s neues zu verkünden: Es wurden 50 neue anhängige Verfahren in die Datenbank aufgenommen. Dabei wieder ein ganz interessantes Verfahren für alle die ein Arbeitszimmer haben VI R 13/11 (Niedersächsisches Finanzgericht 8.2.2011 14 K 329/09. Außerdem erneut ein Verfahren VI R 7/11 hinsichtlich einer Anpassung eines Pauschalbetrags (Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung) an die wirtschaftliche Entwicklung. Kennen wir das nicht schon von irgendwo her???. Allerdings wurde bezüglich des pauschalen Kilometersatzes Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen ist mir noch nicht bekannt, werde dies aber sofort ins Netz stellen sobald ich das Aktenzeichen erhalte. Wird aber jetzt jeder Klagen mit der Begründung, dass die Pauschalbeträge und Freigrenzen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen sind? Wäre es nicht sinnvoller dies im JSTG vorzunehmen (siehe Arbeitnehmer-Pauschbetrag)? Nee ist doch viel zu teuer.

Zu guter Letzt das Urteil vom 16.02.2011, X R 10/10 über die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten. Ergebnis: Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten.

Erhöhung der Entfernungspauschale

13. Mai 2011

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. fordert eine Erhöhung der Entfernungspauschale auf 40 Cent pro Entfernungskilometer. Die Argumentation geht in die gleiche Richtung wie in dem unten genannten Verfahren (siehe Pauschaler Kilometersatz bei Reisekosten), wonach die steigenden Verbrauchspreise die derzeitige Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent nicht widerspiegelt. Ob nun mit einer schnellen Änderung der Entfernungspauschale gerechnet werden darf, sei dahingestellt.

Pressemitteilung Nr. 14 / 12.05.2011

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Pauschaler Kilometersatz

7. Mai 2011

Wie wir vor einem Monat berichtet haben, wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof hinsichtlich der Höhe des pauschalen Kilometersatzes eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat diese allerdings mit dem Beschluss vom 15.03.2011, VI B 145/10 abgewiesen. Die Begründung stützt sich größtenteils darauf, dass der Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, die vom Arbeitgeber nicht erstatteten Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Wie immer haben wir den Beschluss zum selber lesen als Link bereitgestellt.

Quelle: Beschluss vom 15.3.2011, VI B 145/10

Der schlafende Richter

5. Mai 2011

In der Regel berichten wir nur über anhängige Verfahren, allerdings gab uns eine kürzlich getroffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, den Anlass diese Regel zu brechen.

In dem Beschluss vom 17.02.2011 wurde vom Bundesfinanzhof der Begriff eines „schlafenden Richters" neu definiert. Demnach kann ein Schlafen des Richters erst angenommen werden "wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden". Das Urteil haben wir zum selber lesen und lachen als Link zur Verfügung gestellt. Und das ist wirklich kein Scherz!!

Quelle: Beschluss vom 17.02.2011, IV B 108/09

Abzugsverbot für die Aufwendungen eines Oldtimers

19. April 2011

Die Kosten für einen Oldtimer im Betriebsvermögen stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28. Februar 2011, Az. 6 k 2473/09 nicht abziehbare Betriebsausgaben dar, auch wenn dieser nachweislich ausschließlich betrieblich genutzt wird. Das Gericht verwies auf die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dabei wurde die Nutzung des Oldtimers als „ähnlicher Zweck" angesehen, mit der Folge, dass die Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde Az. I B 42/11 eingelegt.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung zu dieser Frage sollten die Betroffenen daher unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollte ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist notwendig, da eine Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH stellt nämlich kein sog. Musterverfahren im Sinne des Satzes 2 dar, da hierzu nur solche Verfahren zählen, die auf eine abschließende Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind; vgl. hierzu Birkenfeld in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, § 363 Rdnr. 190.

 

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

 

Berücksichtigung der Kosten für ein Erststudium

5. April 2011

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig, dies entschied nunmehr auch das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 24.02.2011 – 11 K 4489/09 F. Die Revision wurde zugelassen, dass Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist uns derzeit nicht bekannt. Wer nicht bis zur Vergabe des Aktenzeichens warten möchte, kann unter unserem Index (§ 12 EStG) sämtliche Verfahren hinsichtlich der Berücksichtigung von Kosten für ein Erststudium Einsicht nehmen.

Der Streitfall kann auf der Internetseite beim Finanzgericht Münster über die Pressemitteilung und über das Urteil selbst öffentlich eingesehen werden.

 

Quelle: Finanzgericht Münster

Neuzugänge März 2011

21. März 2011

Die neuen anhängigen Verfahren mit Stand zum 18.03.2011 wurden eingepflegt. Die Neuzugänge stellen sich wie folgt dar:

» 1 neues beim Europäischen Gerichtshof

» 4 neue beim Bundesverfassungsgericht

» 55 neue beim Bundesfinanzhof

Das nächste Update erfolgt vorraussichtlich am 21.04.2011. Die erledigten Verfahren werden aufgrund EDV-Probleme im Laufe dieser Woche aktualisiert.

 

Unterjähriger Beteiligungserwerb

16. März 2011

Mit Urteil vom 30.11.2010, Aktenzeichen 9 K 1842/10 K hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb gem. § 8c Abs. 1 Nr. 1 KStG, die nicht genutzten Verluste bis zum Beteiligungswerb in voller Höhe in Anspruch genommen werden können, soweit diese von dem erwirtschafteten Gewinn bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs verbraucht worden sind.

Den Sachverhalt entnehmen Sie bitte aus dem oben gesetzten Link.

Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren wird nun beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 14/11 geführt.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4 vom 15.03.2011, Finanzgericht Münster

Dienstreisen, Kilometersatz 0,35 Euro anstatt 0,30 Euro?

11. März 2011

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im Urteil vom 22.10.2010, Aktenzeichen 10 K 1768/10, dass die pauschalen amtlichen Kilometersätze in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer für Dienstreisen verfassungsgemäß sind und zu keiner unzutreffenden Besteuerung führen.

Kurzsachverhalt:

Ein angestellter Steuerberater beantragte seine Dienstreisen, beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2010, mit 0,35 Euro je Kilometer anstatt den 0,30 Euro (vgl. LStR 9.5) zu berücksichtigen. Er begründete dies hauptsächlich mit der Kostenentwicklung seit dem Jahr 2001 und der Ungleichbehandlung zwischen Beamte und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft, da einige Bundesländer seit dem 1. Januar 2009 ihre Reisekostenvergütung auf 0,35 Euro pro Kilometer erhöht haben. Das Finanzgericht lehnte den "erhöhten" Kilometersatz trotzdem ab und ließ die Revision nicht zu. Daraufhin wurde beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 145/10 eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung zu dieser Frage sollten die Betroffenen daher unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollte ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist notwendig, da eine Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH stellt nämlich kein sog. Musterverfahren im Sinne des Satzes 2 dar, da hierzu nur solche Verfahren zählen, die auf eine abschließende Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind; vgl. hierzu Birkenfeld in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, § 363 Rdnr. 190.

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

4. März 2011

Mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08, BFH, Urteil vom 14.07.2009, IX R 8/09, BFH, Beschluss vom 18.03.2010, IX B 227/09) in den Jahren 2009 und 2010 wurde klar gestellt, dass das Halbabzugsverbot gem. § 3c Abs 2 EStG  nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat z.B. bei einer Insolvenz.

Seither ist eine Debatte darüber entbrannt, wonach strittig ist, ob bereits geringfügige Einnahmen bei der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen dazu führen, dass der Verlust nur anteilig in Höhe von 60% zu gewähren ist. Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 15.12.2010 - 10 K 2061/05 E jedoch in solch einem Fall zuungunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Das Halbabzugsverbot kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Kapitalbeteiligung mit Verlust veräußert wird. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung danach, dass das Halbabzugsverbot nur dann nicht anwendbar wäre, wenn keinerlei Einnahmen erzielt worden sind. Die Revision der Entscheidungen wurde zugelassen.

Derzeit sind bereits mehrere Verfahren beim BFH anhängig (Aktenzeichen: IX R 61/10, IX R 54/10, IX R 49/10, IX R 40/10, IX R 31/10, IX R 29/10). Daher ist zu raten Einspruch einzulegen, allerdings geht die herrschende Meinung in der Fachliteratur davon aus, dass die Entscheidung vom BFH ähnlich ausfallen wird, wie die vom Finanzgericht.

Kapitalvermögen, Werbungskosten

4. März 2011

Aktenzeichen: Finanzgericht Münster Az.: 6 K 607/11 F

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei der Abgeltungsteuer. Das Verfahren ist nunmehr beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F anhängig.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) pauschal abgegolten. Ob diese Regelung zulässig ist, lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) gerichtlich überprüfen.

Betroffene Steuerzahler können sich nunmehr auf das neue Verfahren beim FG Münster berufen. Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist jedoch noch ungewiss. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Betroffene Steuerzahler sollten dennoch – unter Angabe des neuen Aktenzeichens – versuchen, das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens zu erreichen.

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Kläger mit Hilfe des BdSt Klage beim Finanzgericht Münster eingelegt (frühere Az.: 6 K 3260/10 F und 6 K 1847/10 E). Zu einer Klärung der Rechtsfrage ist es jedoch in beiden Verfahren nicht gekommen. Das erste Verfahren wurde aus tatsächlichen Gründen für erledigt erklärt, weil nachträglich Verluste berücksichtigt wurden und die Steuer damit auf Null festgesetzt wurde. Das zweite Verfahren hatte das Finanzamt vorerst gestoppt, weil das Amt der Sprungklage nicht zustimmte. Damit musste die Klage zunächst wieder als normaler Einspruch behandelt werden. Im Ergebnis lag damit kein Aktenzeichen mehr vor, auf das sich auch andere Steuerzahler berufen konnten. Dementsprechend haben die Finanzämter Einsprüche der Steuerzahler bislang regelmäßig zurückgewiesen.

 

Der Beitrag steht bei den anhängigen Verfahren zur Einkommensteuer zur Verfügung (Link).

 

Quelle: Bund der Steuerzahler

Private Kfz-Nutzung, 1%-Regelung, Bemessungsgrundlage

16. Februar 2011

Aktenzeichen: FG Niedersachsen Az.: 9 K 394/10-

Derzeit wird vom Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt, wonach bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nicht der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung herangezogen werden soll, sondern der Marktpreis.

Daher sollten Arbeitnehmer und Unternehmer, die ihren geldwerten Vorteil für Privatfahrten nach der 1%-Methode ermitteln, vorsorglich Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Ob in diesem Fall Ruhen des Verfahren gewährt wird, ist fraglich, da der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wiederholt bestätigt hat.

 

Der Beitrag steht bei den anhängigen Verfahren zur Einkommensteuer zur Verfügung (Link).

 

Quelle: Bund der Steuerzahler

Kapitalvermögen, Werbungskosten

14. Februar 2011

Aktenzeichen: FG Baden-Württemberg Az.: 9 K 1637/10

Nach dem auch das zweite Verfahren beim Finanzgericht Münster vom Bund der Steuerzahler hinsichtlich der Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sich - ohne Sachentscheidung - erledigt hat, ist nur noch beim Finangericht Baden-Württemberg Az. 9 k 1637/10 ein Verfahren diesbezüglich anhängig.

Da bereits einige Finanzämter Steuerpflichtige auffordern ihren Einspruch zurückzunehmen, raten wir weiterhin das Einspruchverfahren fortzuführen bzw. Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einzulegen, mit Verweis auf das oben genannte Verfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Insbesondere sollte Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen bis zur endgültigen Entscheidung beantragt werden.

 

Der Beitrag steht bei den anhängigen Verfahren zur Einkommensteuer zur Verfügung (Link).

 

Quelle: Finanzgericht Münster, Finanzgericht Baden-Württemberg